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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: 7 U 153/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 351 |
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am: 04. Oktober 2001
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2001 durch den Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03. Juli 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin im Wert von 36.896,77 DM.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet; das Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu Recht abgewiesen, weil ein erledigendes Ereignis nicht eingetreten ist.
Zwar hat die Veräußerung des Hausgrundstücks durch die Klägerin während des Rechtsstreits dazu geführt, dass der zunächst geltend gemachte Anspruch auf Wandelung bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung (gegründet auf ein arglistiges Verschweigen eines Mangels durch den Beklagten) unbegründet wurde, weil die Klägerin nach § 351 S. 1 BGB ihre Gegenleistung (die Rückgabe des Hausgrundstücks) nicht mehr erfüllen konnte. Für die Frage der Erledigung der Hauptsache ist es in der Regel auch unerheblich, ob der Kläger selbst das erledigende Ereignis verursacht hat (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1319, 1320 m. w. N.). Die Klägerin hat aber einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Differenzschadens zu dem von ihr erzielten geringeren Kaufpreis wegen offensichtlicher Vermögenslosigkeit des Beklagten nicht verfolgt, was in ihrem Risikobereich liegt; wenn in anderen Fällen ein Kläger während des Rechtsstreits erfährt, dass der Beklagte vermögenslos ist oder geworden ist, und den Rechtsstreit aus wirtschaftlichen (vernünftigen) Gründen nicht weiterführen will, bleibt ihm nur die Möglichkeit der Klagerücknahme, für eine Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist kein Raum; die Frage der Liquidität des Beklagten liegt in allen Fällen immer im Risikobereich des Klägers. Die Klägerin hat zudem den Rechtsstreit mit einer Schadensersatzforderung deshalb nicht weiter geführt, weil dem Beklagten zuvor Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden war und die Klägerin davon ausging, dass bei dem Beklagten offenbar nichts zu holen war, sie mithin nicht "gutes Geld schlechtem Geld" hinterherwerfen wollte, sie mit der Erledigungserklärung mithin eine Kostenlast des Beklagten erreichen wollte, die wegen der bewilligten Prozesskostenhilfe von der Staatskasse zu tragen gewesen wäre. Die Klägerin hat sich letztlich mit der Veräußerung des Hausgrundstücks und dem Verzicht auf eine Schadensersatzforderung in die Rolle der Unterlegenen begeben, sie hat sich freiwillig klaglos gestellt.
Auf den zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug geführten Streit, ob die Klägerin mit ihrer ursprünglichen Klage eine Wandelung oder den (großen) Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht hat, kommt es nicht an. Denn § 351 BGB ist analog für den Anspruch auf den großen Schadensersatz in Gestalt der Rückzahlung des Kaufpreises anzuwenden; es liegt eine vergleichbare Interessenlage vor, weil der große Schadensersatz inhaltlich nichts anderes als eine Wandelung mit der Möglichkeit ist, einen weiter gehenden Nichterfüllungsschaden geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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